Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der NC Technik Thomas Graf GmbH & Co KG (NC)
Diese Bedingungen sind miteingebundener Bestandteil zu allen Angeboten, Verträgen und Auftragsbestätigungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die NC mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über von diesem angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote von NC an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn NC ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn NC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein, verbleibt es bei den übrigen Regelungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von NC sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann NC innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen NC und Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden bestehen keine, es sei denn sie wurde von der NC schriftlich bestätigt.
(2) Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Erfüllung tritt bei Übergabe der Ware an den Transportführer am Firmensitz von NC ein. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung bei Sonderanfertigungen bis zu 10% steht der NC frei, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(3) Der Schriftform entsprechen gemäß diesen Bedingungen auch Erklärungen mit E-Mail.
§ 3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) NC behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch NC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt NC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des von NC gestellten Brutto-Rechnungsendbetrags ab, die ihm aus der Weiteräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache durch Weiterverarbeitung verändert wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NC nachkommt und keine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers angestrengt wird, macht NC von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch. Für den Fall der Vermögensverschlechterung ist der Besteller verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner gegenüber NC bekannt zu geben und alle notwendigen Angaben für den Einzug nebst zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(3) NC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NC.
(4) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für NC. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Verpflichtete zustehen, an NC in Höhe der Forderung ab.
§ 4 Gewährleistung, Sachmängel, Haftungsausschluss
(1) Offensichtliche Mängel, Transport- und Verpackungsschäden sowie Fehlmengen sind bei Handelsgeschäften vom Besteller sofort bei Eintreffen der Ware schriftlich und unter genauer Kennzeichnung der Beanstandung zu rügen. Bei Verpackungsschäden ist der Besteller verpflichtet, die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und etwaige Schäden dem Auslieferer und NC bekannt zu geben.
(2) Die Untersuchungspflicht erstreckt sich jeweils auf die gesamte Lieferung. Werden die Waren vom Empfänger unbeanstandet angenommen, erlöschen etwaige Ansprüche.
(3) Liegt kein Handelsgeschäft vor, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach ihrem Eintreffen zu untersuchen. Die Rügefrist beträgt dann eine Woche.
(4) Handels- oder branchenübliche geringe Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Soweit ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, ist NC nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ausgenommen die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist NC im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:
(6) Gewährleistungsansprüche sind auf Ersatzlieferungen beschränkt. Nach mangelhafter Ersatzlieferung ist der Besteller zur Minderung berechtigt. Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf entgangenen Gewinn oder aus Folgeschäden – sind ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung von NC dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke nicht geeignet ist.
(7) Gewährleistungsansprüche erlöschen bei Weiterverarbeitung der von NC gelieferten Ware auch dann, wenn diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Ware wird.
(8) Soweit NC den Kunden bei oder vor der Bestellung beraten hat, geschah dies nach bestem Wissen und Gewissen, aber unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und begründet keine Schadensersatzansprüche der NC gegenüber. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NC ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NC.
§ 5 Schutzrechte, Eigentum von Werkzeugen
(1) Die NC hat an von ihr hergestellten Entwürfe, Zeichnungen, Werkzeuge und Spannvorrichtungen das Alleinherstellungsrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der NC gestattet. Die Nachahmung durch Dritte bedarf der Genehmigung der NC. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen.
(2) Von NC verwendete Werkzeuge, Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben alleiniges Eigentum der NC auch dann, wenn diese für die Herstellung bestellter Waren notwendig waren und dem Besteller hierfür Kosten berechnet werden.
(3) Die Werkzeuge werden von der NC für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Abwicklung des entsprechenden Auftrags aufbewahrt. Folgen in dieser Zeit keine weiteren Aufträge auf diesem Werkzeug, so behält sich NC das Recht vor, diese zu entsorgen
§ 6 Preise, Zahlungsfälligkeiten
(1) Rechnungen sind 30 Tage nach Zugang fällig und netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Preise verstehen sich ausschließlich Steuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und Zoll.
(2) Bei Zielüberschreitungen berechnet NC den gesetzlich zulässigen Verzugszins; davon unberührt bleibt die Geltendmachung von weiteren Verzugsschaden.
(3) Bei Zahlungsverzug ist NC berechtigt, sämtliche weiteren Forderungen fällig zu stellen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Bestellers ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 7 Deutsches Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt Deutsches Recht.
(2) Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort ist immer der Sitz der NC.
(3) Zuständig sind die für den Firmensitz der NC zuständigen Gerichte.